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  • GEBÃœHREN
    Nebenkostenübersicht gemäß § 30 b Konsumentenschutzgesetz Kauf-­-, Miet-­- und Hypothekendarlehensverträge Kaufverträge Grunderwerbssteuer vom Wert der Gegenleistung 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich) Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht) 1% Kosten der Vertragseinrichtung und grundgebührlichen Durchführung nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich) Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen -­- Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme des Förderungsdarlehens. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlußgebühren und -­-kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc. Vermittlungsprovision (Höchstprovision) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird Unternehmen aller Art Abgeltung für Superädifikate auf einem Grundstück: bei einem Wert bis € 36.336,42 je 4 %, von € 36.336,49 bis € 48.448,51 je € 1.453,46 mehr als € 48.448,51 je 3 % jeweils zuzüglich 20 % USt (generell kann man einen Richtwert von insgesamt ca. 10 % des Kaufpreises annehmen) Mietverträge Vergebührung des Mietvertrages (• 33 TP 5 GebG) 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttozinses. Für den zweiten und jeden weiteren Bogen der Urkunde feste Gebühr von derzeit je € 8,72 Vertragserrichtungskosten nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters Vermittlungsprovision bei Vermittlung durch Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, den dem sich der Mietgegenstand befindet. Höchstprovision zuzüglich 20 % USt bei Vermittlung von Haupt-­oder Untermiete an Wohnungen, Einfamilienhäusern und Geschäftsräumen aller Art. Vertragsdauer Vermieter Mieter unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre 3 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen 3 Bruttomonatsmietzinse Frist mindestens 2, höchstens 3 Jahre bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit 3 Bruttomonatsmietzinse 2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse Frist weniger als 2 Jahre bei Verlängerung auf höchstens 3 Jahre bei Verlängerung auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit 3 Bruttomonatsmietzinse 1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse Ergänzung auf 3 Bruttomonatsmietzinse Untermietsverträge über einzelne Wohnräume, unabhängig von Dauer 1 Monatsbruttomietzins 1 Monatsbruttomietzins Vermittlung durch Immobilienmakler, der gleichzeitig Hausverwalter des Gebäudes ist, in dem sich der Mietgegenstand befindet. Höchstprovision zuzüglich 20 % USt bei Haupt-­- oder Untermietsverträgen über Wohnungen (auch Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist) Vertragsdauer Vermieter Mieter unbestimmte Zeit / Frist mindestens 2 Jahre 2 Bruttomonatszinse allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen 2 Bruttomonatsmietzinse Frist weniger als 2 Jahre bei Verlängerung auf mindestens 2 Jahre 2 Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5 % der besonderen Abgeltungen 1 Bruttomonatsmietzins Ergänzung auf 2 Bruttomonatsmietzinse Haupt-­ oder Untermietsverträge über Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist, und Untermietsverträge über einzelne Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des betreffenden Gebäudes ist. Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden. Gemäß § 24 MaklerVO ist für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer nicht den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf. Hypothekendarlehen Grundbucheintragungsgebühr 1,1 % Allgemeine Randordnung für die Verpfändung 0,5 % Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters Barauslagen für Beglaubigung und Stempelgebühren laut Tarif Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif Vermittlungsprovision: darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung gemäß • 15 Abs 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5 % der Darlehenssumme nicht übersteigen.
  • NUTZUNGSBEDINGUNGEN
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  • KONSUMENTENSCHUTZGESETZ
    Auf § 30a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) und § 3 KSchG wird hingewiesen. § 30A KSCHG LAUTET: (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstiges Gebrauchs-­ oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, soferne der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. (2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4 KSchG. (3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. (4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden. § 3 KSCHG LAUTET WIE FOLGT: (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder dem Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Handelt es sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft (§ 16 KSchG) oder ein Geschäft im Sinne des § 26 KSchG und ist dem Verbraucher der Name und die Anschrift des Unternehmers bekanntgegeben worden, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragen vorangegangen sind, 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise vom Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt S 100,-­- oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt S 300,-­- nicht übersteigt. (4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des in Abs. 1. genannten Zeitraumes abgesandt wird. KONSUMENTENSCHUTZGESETZ Auf § 30a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) und § 3 KSchG wird hingewiesen. § 30A KSCHG LAUTET: (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechtes, eines sonstiges Gebrauchs-­ oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, soferne der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll. (2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4 KSchG. (3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. (4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden. § 3 KSCHG LAUTET WIE FOLGT: (1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für geschäftliche Zwecke dauernd benützten Räumen, noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder dem Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Handelt es sich nicht um ein Abzahlungsgeschäft (§ 16 KSchG) oder ein Geschäft im Sinne des § 26 KSchG und ist dem Verbraucher der Name und die Anschrift des Unternehmers bekanntgegeben worden, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrages. (2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat. (3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu 1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, 2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragen vorangegangen sind, 3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise vom Unternehmen außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt S 100,-­- oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt S 300,-­- nicht übersteigt. (4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen lässt, dass der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des in Abs. 1. genannten Zeitraumes abgesandt wird.
  • DATENSCHUTZ
    Der Schutz von personenbezogenen Daten ist uns wichtig und auch gesetzlich gefordert. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die nachstehende Übersicht soll Sie über die wichtigsten Aspekte der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren. Verantwortlicher: (Coricon Immobilien, ANNAGASSE 1 / 14 A -1010, WIEN und +43 676 333 5005) Datenschutz-beauftragter: Es ist kein Datenschutzbeauftragter bestellt, da keine gesetzliche Notwendigkeit besteht. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre Daten: Interessenten- und Kundenverwaltung im Rahmen der Immobilienvermittlung (einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie z. B. Korrespondenz) in diesen Angelegenheiten) Rechtsgrundlage: Vertrag, Vertragsanbahnung (Vermittlungsvertrag) sowie gesetzliche Grundlage Wie lange speichern wir Ihre Daten: Die Daten werden während der Dauer des Vertragsverhältnisses und nach Beendigung dessen zumindest solange aufbewahrt, als gesetzliche Aufbewahrungsfristen bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind. An wen geben wir Ihre Daten weiter: (mögliche Empfänger-kategorien) Wir speichern und verarbeiten die uns übermittelten bzw. bekanntgegebenen personenbezogenen Daten nur soweit es mit der Abwicklung des Vertrages (Vermittlungsvertrag) im Zusammenhang steht. Eine Weitergabe erfolgt nur im minimal erforderlichen Umfang und soweit es für die Vertragsabwicklung notwendig ist, auf einer gesetzlichen Grundlage beruht oder ein berechtigtes Interesse an der Geschäftsabwicklung beteiligter (Dritter) besteht. Mögliche Empfänger können sein: Abteilungen des Unternehmens, die mit der Geschäftsabwicklung befasst sind (z.B. EDV, sonstige Verwaltungseinheiten) oder Gesellschaften der Unternehmensgruppe (z.B. zur Abwicklung gemeinsamer Projekte); an der Geschäftsabwicklung beteiligte Dritte (an der Geschäftsabwicklung notwendigerweise teilnehmende Personen und potentielle Vertragspartner, weitere Makler, Vermittlungsplattformen, Hausverwaltungen, Finanzierungsunternehmen, private und öffentliche Stellen, die Informationen zu Objekten bekannt geben können oder benötigen, Versicherungen) Dienstleister des Verantwortlichen (z.B. Steuerberater, Lohnverrechnung, Rechtsanwalt) sowie Behörden (Sozialversicherung, Finanzamt, sonstige Behörden), Rechtsvertreter (bei der Durchsetzung von Rechten oder Abwehr von Ansprüchen oder im Rahmen von Behördenverfahren) oder Unternehmen, die im Rahmen der Betreuung der IT-Infrastruktur (Software, Hardware) als Auftragnehmer tätig sind. Keinesfalls werden Ihre Daten zu Werbezwecken o.ä. weitergegeben. Unsere Mitarbeiter und unsere Dienstleistungsunternehmen sind zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet. Datenübertrag-barkeit Es besteht kein Recht auf Datenübertragbarkeit. Eine Übermittlung an Empfänger in einem Drittland (außerhalb der EU) oder an eine internationale Organisation ist/ist nicht (Nichtzutreffendes streichen!) vorgesehen. - Es besteht keine automatisierte Entscheidungsfindung (Profiling). - Es ist weder vertraglich noch gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie Ihre Daten bereitstellen und es gibt auch keine Verpflichtung dazu. - Die Daten sind allerdings erforderlich, damit das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.

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